Rückzahlung von Nachzahlungszinsen

Rückzahlung von Nachzahlungszinsen Wenn ein Mandant uns beauftragt, beim Finanzamt eine Selbstanzeige einzureichen, ist oftmals Eile geboten (siehe 'steuerberater intern' 24/17). Sofern die Höhe der nachzuerklärenden Beträge noch nicht feststeht, werden im Rahmen einer zweistufigen Selbstanzeige dem Finanzamt 'vorab' geschätzte Einkünfte mitgeteilt – in der Regel mit Sicherheitszuschlägen – um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden. Häufig erlässt die Behörde aufgrund dieser Angaben bereits geänderte Steuerbescheide, verbunden mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die endgültigen – niedrigeren – Einkünfte gemeldet, kommt es zu einer Änderung der Steuerfestsetzung und zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Einkommensteuer nebst Nachzahlungszinsen. Schon bei der Mitteilung der endgültigen Besteuerungsgrundlagen sollte man das Finanzamt darauf hinweisen, dass es sich bei den Erstattungsbeträgen nicht um eine Festsetzung von (steuerpflichtigen) Erstattungszinsen handelt, sondern um eine Korrektur der ersten Zinsfestsetzung.