Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit Unsere Mandanten tragen ein hohes strafrechtliches Risiko, sofern sie einen Auftragnehmer vereinbarungsgemäß 'bar und ohne Rechnung' bezahlen. Sie beteiligen sich damit evtl. an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ihres Geschäftspartners. Dies wird selbst für einen steuerlichen Laien deutlich, falls vereinbart wurde, dass sich bei Barzahlung die Rechnungssumme um 19 % vermindert. Dieses Verhalten kann durchaus zu weiteren unangenehmen Konsequenzen führen. Im ungünstigsten Fall verzichten die Betroffenen damit auch auf jegliche Form der Gewährleistung, falls es zukünftig zu Reklamationen kommt. Dies verdeutlicht ein Fall, über den das OLG Hamm (Az. 12 U 115/116/15) zu entscheiden hatte: Ein Architekt wurde mündlich mit der Instandsetzung eines Hauses beauftragt und erhielt vorab 5.000 € in bar. Nach Ansicht der Richter hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er später mit der Arbeit nicht einverstanden ist und für die Mängelbeseitigung ein Mehrfaches an Kosten anfällt. Es handle sich nämlich um Schwarzarbeit, und somit seien alle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Architekten nichtig. Das soll nach Ansicht der Richter selbst dann gelten, wenn die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht stattgefunden haben soll und daher ein wirksamer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten zustande gekommen sei. Eine Begrenzung der Nichtigkeit auf die spätere Abrede der Bezahlung ohne Rechnung sahen die Richter nicht, da dies der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufe, die Schwarzarbeit zu bekämpfen. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Käufer oder Auftraggeber weder Schadenersatz- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn er derartige Bargeschäfte unter Verzicht auf eine Rechnung tätigt.