Änderungen beim Steuerklassenwechsel von Ehegatten

Änderungen beim Steuerklassenwechsel von Ehegatten Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde § 38b EStG zum 1.1.2018 dahingehend geändert, dass bei Eheschließung grundsätzlich eine automatisierte Einreihung in die Steuerklassen IV/IV erfolgt. Die Steuerklassenkombination IV/IV wird also zum gesetzlichen Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination ausgestaltet. Im Jahr der Eheschließung können die Ehegatten auf gemeinsamen Antrag hin rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V erhalten. Die OFD NRW stellt mit der Kurzinformation ESt Nr. 30/2017 vom 2.11.2017 (stbi 251701) klar: Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat ist kein schädlicher Steuerklassenwechsel! Die Ehegatten können somit im laufenden Jahr (nochmals) die Steuerklasse wechseln! Übrigens: Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist ab dem 1.1.2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Somit kommt die Steuerklassenkombination III/V nur noch zur Anwendung, sofern und solange beide Ehegatten dies wollen. Wichtig: Der einseitige Antrag gilt jedoch nicht für den Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V. Unser Tipp: Der einseitige Steuerklassenwechsel wird in der Praxis insbesondere für den Fall der dauernden Trennung im laufenden Jahr relevant werden. In diesem Fall war bisher nur ein Steuerklassenwechsel auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten zulässig. Dies führte oftmals zu Schwierigkeiten und zu Unverständnis bei dem Ehegatten mit der (ungünstigen) Steuerklasse V. Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung ist der neue Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bereits verfügbar. Dort wird aktuell folgender Hinweis gegeben: „Ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners ist erstmalig mit der Gültigkeit 1. Januar 2018 möglich.“