Kündigung

Der Zugang einer schriftlich auszusprechenden wird nicht durch die mündliche Information des Mieters über den Einwurf der in den Briefkasten des Vermieters bewirkt. Ein um 22.30 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes sschreiben geht erst am Folgetag zu, so das LG Krefeld, Urteil vom 21.9.2022, Az. 2 S 27/21 (ii042304). Es sei nach den gewöhnlichen Verhältnissen nicht zumutbar, um 22:30 Uhr den Briefkasten daraufhin zu überprüfen, ob rechtserhebliche Erklärungen eingeworfen wurden. Die münd­liche Information über den Einwurf ändere daran nichts. Dem Vermieter sei zuzugestehen, sich zur Nachtzeit der Kenntnis­nahme des Inhalts eines Schreibens zu entziehen.