Hausratversicherung

Ist bei einer der 1. Januar eines Jahres als Versicherungsbeginn ausgewiesen, kann der Versicherungsnehmer nach einem Einbruch leer aus­gehen, wenn die Diebe während seines Urlaubs über den Jahreswechsel (vom 29.12. des alten bis zum 4.1. des neuen Jahres) in die Wohnung eingestiegen sind und nicht genau zu belegen ist, an welchem Datum das geschehen ist (Beschluss des OLG Dresden, Az. 4 U 1759/18). Der Versicherungsnehmer trage die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reiche es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.