Airbnb
Airbnb Die weltweit agierende Online-Plattform mit Firmensitz in Irland hat sich erfolglos mit der Stadt München angelegt. Nachdem das Unternehmen schon das Interesse der deutschen Finanzverwaltung erregt hat (vgl. 'immo' 14/18), kommt es jetzt noch dicker: Die Iren müssen Daten zu Gastgebern vermittelter Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Nach der bayerischen Zweckentfremdungsverordnung ist eine Vermietung privater Wohnräume länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Darum hatte die Stadtverwaltung Airbnb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Zu Recht, wie das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12.12.2018 (Az. M 9 K 18.4553) entschied.
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