Doppelt genähte Kündigung bei erheblichen Mietschulden ist O.K.
Gerät Ihr Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand, können Sie das Mietverhältnis beenden – und zwar fristlos (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Wegen der gesetzlich möglichen „Schonfristzahlung“ gehen Vermieter häufig auf Nummer sicher und…
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