Übernahme von 'Knöllchen' durch den Arbeitgeber

Bezahlt der Betreiber eines Paketzustelldienstes seinen Fahrern die Verwarngelder, die ihnen auferlegt werden, so ist das kein Zufluss zum Arbeitslohn, den die Fahrer versteuern müssen. Das deshalb nicht, weil der Arbeitgeber die Verwarngelder „aus eigener Schuld“ übernimmt. Es handele sich auch nicht um einen „geldwerten Vorteil“ für die Beschäftigen, obwohl der Arbeitgeber einen theoretischen Regressanspruch gegen die Fahrer hat (FG Düssel­dorf, Az. 1 K 2470/14).