Steuerberater müssen elektronisches Steuer­berater­postfach nutzen

Der BFH hat am 8.4.2023 entschieden (Az. XI B 101/22), dass Steuerberater seit dem 1.1.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, sie wären bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet gewesen, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.