Was ist „vorübergehend“?
Grundsätzlich sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, sofern der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Gibt der Eigner seinen Wohnsitz in Deutschland auf, so kann ein fiktiver Gewinn auch ohne Verkauf berechnet und versteuert werden (= „Wegzugsbesteuerung“). Ist die Abwesenheit jedoch nur „vorübergehend“, so kann die Besteuerung entfallen. Im konkreten Fall ging es um einen Wohnsitzwechsel nach Dubai, der unerwartet vorzeitig endete. Es lag dennoch nur eine „vorübergehende Abwesenheit“ vor, die „den Besteuerungstatbestand nachträglich ausschloss“ (BFH, Az. I R 55/19).
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