Pensionsrückstellung teilt Schicksal einer Pensionszusage unter Vorbehalt
Kann eine Pensionsleistung oder -anwartschaft, die im Rahmen einer Pensionszusage vom Betrieb an die Mitarbeiter gerichtet ist, einseitig vom Arbeitgeber gemindert oder entzogen werden, so ist die von ihm gebildete Pensionsrückstellung steuerlich nicht anzuerkennen. Das hat zur Folge, dass der Gewinn des Betriebs erhöht ist und demnach darauf mehr Steuern zu zahlen sind. Nur wenn solche Vorbehalte „ausdrücklich einen nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normieren“, die Pension also nur in extremen Ausnahmen gemindert werden darf, können sie steuerlich unschädlich sein (BFH, Az. IV R 21/19).
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