Bei privaten KFZ darf geschätzt werden — bei betrieblichen nicht
Überlässt eine GmbH Mitarbeitern Dienstwagen und führen diese Fahrtenbücher, um die private Nutzung des Autos genau zu ermitteln und die Versteuerung nach der 1-%-Methode abzuwenden, müssen alle Kosten für das Fahrzeug „durch Belege“ nachgewiesen werden. Das gilt auch für die Kraftstoffkosten. Es reiche für diese Position bei betrieblichen Autos nicht aus, eine Übersicht über Verbraucherpreise vorzulegen, die vom Wirtschaftsverband Fuel und Energie e. V. erstellt worden ist und die für private Pkw – werden diese auch dienstlich eingesetzt und steuerlich geltend gemacht – akzeptiert wird. Hier wurden die Autos an firmeneigenen Zapfsäulen betankt. Das Finanzamt muss die Schätzung nicht akzeptieren (BFH, Az. VI R 44/20).
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