Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Nachtzuschläge

Die von einem Arbeitgeber gezahlten Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein – je nachdem, wie regelmäßig die Nachtarbeit stattfindet. In dem konkreten Fall ging es um einen Industriezweig, in dem der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit in Schichten 20 %, für unregelmäßige Nachtarbeit aber 50 % ausmachte. Darin sah eine Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – zu Unrecht. Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge seien erlaubt, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Die Nachtarbeitszuschläge seien ein angemessener Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen. Der höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle zusätzlich weitere Belastungen der Beschäftigten wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze ausgleichen (BAG, Az. 10 AZR 332/20).