Auch Kryptowährung ist ein Wirtschaftsgut

Wer mit Kryptowährungen handelt und daraus einen Gewinn erzielt (hier in Höhe von rund 3,4 Mio. €), ist einkommensteuerpflichtig. Die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft liegen vor. Auch die Tatsache, dass die Veräußerungen anonym abliefen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Kryptowerten (hier ging es um Bitcoin, Etherum und Monero) handele es sich um Wirtschaftsgüter, „die bei einer ­Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft [...] unterfallen“. Technische Details virtueller Währungen seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung (BFH, Az. IX R 3/22 Gi041123). 'Gi'-Hinweis: Eine ausführliche Rezension des ganz aktuellen Urteils werden wir noch nachreichen.