Drei-Tages-Frist

Sind 'Postzustellungs-Pausen' regelmäßig, gilt die Drei-Tages-Frist nicht. Wird einer Frau ein Steuerbescheid vom Finanzamt in einem Zeitraum zugeschickt, in dem sie beruflich bedingt nicht in ihrer Wohnung ist (hier über knapp anderthalb Monate), so kann die Finanzbehörde nicht auf die so genannte Drei-Tages-Frist abstellen, falls sich herausstellt, dass an der Wohnung nicht an allen Werktagen die Post zugestellt wird. In dem konkreten Fall hatte der Steuerberater der Frau einen ­Monat nach dem Tag ihrer Rückkehr (am 19.6.) per Fax Einspruch gegen den Bescheid eingelegt (am 19.7.). Die ­Behörde argumentierte jedoch, dass der Bescheid (weil am 15.6. auf den Weg gegeben) im Rahmen der Drei-Tages-­Frist am 18.6. „angekommen“ sein muss – und somit der Einspruch nur dann wirksam hätte werden können, wenn er spätestens am 18.7. gefaxt worden wäre. Wegen der unregelmäßigen Postzustellungen könne die Drei-Tages-Frist jedoch nicht wirksam angewendet werden (FG Berlin-­Brandenburg, Az. 7 K 7045/20).