Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — Wer die Arbeitszeit verkürzt, darf nicht auch gleichzeitig umverteilen

Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz das Recht, die Arbeitszeit zu verringen. Das gilt für Betriebe, die mehr als 15 Beschäftigte haben. Wer in einem solchen Betrieb mindestens sechs Monate beschäftigt ist, darf grundsätzlich verkürzen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Das Gesetz darf allerdings nicht dazu 'benutzt' werden, die im Betrieb übliche Schichtarbeit loszuwerden. In dem konkreten Fall ging es um einen Sachbearbeiter, der seit mehr als zehn Jahren in einer wechselnden Tagschicht arbeitete. Fordert der Mann ­erfolgreich eine Verkürzung der Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 35 Stunden wöchentlich, so kann er damit nicht auch gleichzeitig durchsetzen, diese Stunden auf die fünf Tage mit gleichbleibenden Dienstzeiten zu verteilen, so dass er keine Schicht am Freitagnachmittag mehr machen müsse. Der Arbeitgeber darf das mit der Begründung verweigern, es handele sich um betriebs­üblich nötige Schichten, in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr leisten zu können (ArbG Hamburg, 8 Ca 72/22).