Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — kein Lohnersatzanspruch bei objektiv falscher Krankschreibung

Chefsache: Brandheißes ­Arbeitsrecht — kein Lohnersatzanspruch bei objektiv falscher Krankschreibung Kommt es zu einem Verdienstausfall, weil der Geschädigte im Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbei­tet, steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls zu. Es muss eine tatsächliche objektive ­Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Liegt zwar eine Krankschreibung vor, stellt sich aber heraus, dass die Krankschreibung falsch war, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls. Der Geschädigte war der Meinung, er habe darauf ver­trauen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Diag­nose falsch war, so könne dies nicht zu seinem Nachteil ­gehen. Das OLG Dresden sah das anders. Dem Geschädigten stehe kein Schadenersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Denn auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung liege gegen den Schädiger ein erstattungs­fähiger Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht vor. Es genüge nicht, dass der Geschädigte berechtigterweise auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe vertrauen dürfen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit ­bestehen (Az. 1 U 2039/21).