Arbeitsvertrag — eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers

Arbeitsvertrag — eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers Ein Arbeitsvertrag muss die vorgeschriebenen Formalitäten auch dann erfüllen, wenn er nur für wenige Tage befristet abgeschlossen wird. Zu den Formalitäten zählt auch die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers durch ihn selbst oder durch einen Bevollmächtigten. Wurde unter den Arbeitsvertrag lediglich eine eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers eingesetzt, so ist die Befristung ungültig. Hier ging es um einen wenige Tage dauernden Einsatz einer Messehostess. Auch die Tatsache, dass die Frau bereits mehr als 20 Mal dieses Procedere beanstandungsfrei 'mitgemacht' hatte, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn sie schließlich doch dagegen angeht. Das Argument des Arbeitgebers, für die Einhaltung der Schriftform sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschrie­bene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehen müsse, zog nicht. Der hier vorliegende Scan genüge den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signa­tur nicht (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 23 Sa 1133/21).