Auf den Punkt gebracht

Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein – je nach Regelmäßigkeit. Die von einem Arbeitgeber gezahlten Nacht­zuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein – je nachdem, wie regelmäßig die Nachtarbeit stattfindet. In dem konkreten Fall ging es um einen Industrie-Zweig, in dem der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit in Schichten 20 Prozent, für unregelmäßige Nachtarbeit aber 50 Prozent ausmachte. Darin sah eine Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – zu Unrecht. Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge seien erlaubt, wenn hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Die Nachtarbeitszuschläge seien ein angemessener Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen. Der höhere Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle zusätzlich weitere Belastungen der Beschäftigten wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze ausgleichen (BAG, Az. 10 AZR 332/20).