Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Zusammenhängender Erholungsurlaub Arbeitgeber müssen grundsätzlich die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten berücksichtigen. Allerdings sollte der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend genommen werden. Jedenfalls hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, immer wieder halbe Urlaubstage zu bekommen. Dies geht aus einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 73/18) hervor. Im Urteilsfall ging es um einen Mann, der im Kalenderjahr bis zu zehn halbe Urlaubstage beanspruchte, um spontan bei der Weinernte im Familienbetrieb zu helfen. Das Gericht stellte sich im Urteilsfall auf die Seite des Arbeitgebers, der maximal sechs halbe Urlaubstage pro Kalenderjahr gewährte.