Achtung, neue Abmahnfalle geortet
Achtung, neue Abmahnfalle geortet Ein Kollege eines Kölner Fotofachgeschäfts informiert unsere 'markt intern' Foto-Chefredakeurin über eine neue mutmaßliche Abmahnwelle. Ihm und, wie unsere Recherche ergab, auch einigen anderen Unternehmen aus anderen Branchen wird die unerlaubte Nutzung einer bestimmten Google-Schriftart auf ihrer Webseite vorgeworfen. Die Abmahnungen stammen von einem gewissen Rechtsanwalt Kilian Lenard, der vorgibt, legitimiert zu sein, diesen Verstößen nachzugehen. Wer sein Mandant ist, bleibt weitestgehend unklar. Zwei Namen tauchen auf. Zum einen, ohne Angabe einer Adresse, ein Martin Ismael. Zum anderen eine ominöse IG Datenschutz, die von sich selbst unter https://igdatenschutz.de/ueber-uns nicht frei von Schreibfehlern sagt: „Die IG Datenschutz besteht aus Menschen verschiedener Berufe und Alters. Uns vereint, dass wir aktuell große Sorge und ein Gefühl des Unwohlsams haben uns frei im Internet zu bewegen ...“ Die Begründung der Abmahnung basiert in erster Linie auf dem Vorwurf, dass die IP-Adresse jedes Besuchers der Webseite ohne dessen Zustimmung in die USA übermittelt werde (letztendlich, weil ja dessen Computer die Google-Schrift erst von dem dort beheimateten Server abrufen muss). Klingt natürlich alles trotzdem ziemlich konstruiert und befremdlich, doch es bleibt sicher die Frage im Raum, ob Sie solche Abmahnungen ignorieren oder darauf reagieren sollten. Fakt ist, dass in einigen deutschen Gerichten die Verfolgung von DSGVO-Verstößen sehr 'Opfer'-freundlich gehandhabt wird und umgekehrt die 'Täter' mit oft überzogen wirkenden Sanktionen zu rechnen haben. Unabhängig davon ist es vom Prinzip her richtig, dass man bei der Einbindung von Google Fonts in die eigene Website aufpassen muss. Warum, erklärt uns 'mi'-Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold: „Aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es zwei Optionen: entweder die Speicherung der Google Fonts auf dem lokalen Server oder der Verzicht auf die Fonts. Wer dagegen zulässt, dass Google über die kostenlos bereitgestellten Schriftarten einen Zugriff auf IP-Adressen der Webseiten-Nutzer bekommt, macht sich angreifbar. Verstöße gegen die DSGVO können auch mit Bußgeldern sanktioniert werden. Schon aus diesem Grund sollte man eine der beiden genannten Optionen umsetzen.“ Doch wie sollten Sie sich nun verhalten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Das lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Unser Tipp an dieser Stelle: Suchen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf, wenn a) der Vorwurf zutrifft (Google Fonts also nicht bloß lokal eingebunden wurde) und b) die Abmahnung von einem ins Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt stammt sowie c) eine Unterlassung oder Auskunft verlangt wird. Denn in solchen Fällen gibt es ein ernstzunehmendes Kostenrisiko. „In anderen Fällen (etwa eine bloße Schadenersatz-Forderung über einen niedrigen dreistelligen Betrag)“, so Dr. Kuntze-Kaufhold, „würde ich empfehlen, die Forderung zu bestreiten“. Zwar sei der Ersatz eines immateriellen Schadens nach der DSGVO theoretisch möglich. Aber längst nicht alle Gerichte gingen bei unerheblichen Verstößen von einem Schadenersatzanspruch aus. Davon unabhängig sollten Verstöße gegen die DSGVO abgestellt werden, sobald sie erkannt werden.
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