Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

„Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Anton Schlecker e. K. i. L. (im Folgenden: Schlecker). Die Beklagten sind Hersteller von Drogeriemarkenartikeln. Schlecker war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2012 eines der bundesweit größten Einzelhandelsunternehmen für Drogeriemarkenartikel. Der Kläger behauptet, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Schlecker sei dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 212,2 Mio. Euro entstanden.“ Auszug aus einer Mitteilung des BGH, in der auf das Urteil vom 29. November 2022 hingewiesen wird. Der BGH verkündet hierzu: „Der Kartell­senat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“ Am 20. September 2016 hieß es in einer Mitteilung der SGP Schneider Geiwitz & Partner/Neu-Ulm: „Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz und SGP Rechtsanwälte klagen für Schlecker 311 Mio. Euro.“ Über die aktuell geforderten 212,2 Mio. Euro müssen Richter nun erneut entscheiden. Wir bleiben für Sie dran.