Hörgerät ist kein Arbeitsmittel
Hörgerät ist kein Arbeitsmittel Eine Person, die auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker stürzt, ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Das entschied das Landessozialgericht Berlin Brandenburg mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Az.: L 3 U 148/20). Selbst wenn man persönliche Gegenstände wie Brillen und Hörgeräte auch für die Arbeit benötigt, seien diese noch keine Arbeitsgeräte. Daher ist auch deren Ersatzbeschaffung nicht versichert. Die Betroffene war gestürzt, als sie für die Spätschicht Batterien für ihr Hörgerät besorgen wollte. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Berufung zum Bundessozialgericht zugelassen.
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