Vorsicht (Abmahn-)Falle bei Werbung mit Nachhaltigkeit!

Vorsicht (Abmahn-)Falle bei Werbung mit Nachhaltigkeit! „Klimaneutral ist nicht gleich klimaneutral“ könnte man ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Februar 2022 (Az.: 8 0 17/21) zusammenfassen. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Marmelade mit den Angaben „Klimaneutrales Produkt“ sowie „Klimaneutraler Preis-­Leistungs-Klassiker“, die das Gericht als unzulässig einstufte. So war unstreitig, dass der Herstellungsprozess nicht CO2-neutral stattfand, sondern stattdessen in Südame­rika Auffors­tungsprojekte unterstützt wurden. Das Gericht sah daher in der Bewerbung eine Irreführung, da der Endverbraucher nicht davon ausgehe, dass Kompensation zur „Klimaneutra­lität“ führe, sondern der Produktionsprozess selbst. 'mi'-­Fazit: Was für den süßen Brotaufstrich gilt, ist auch auf andere Produkte übertragbar, weshalb Sie im aktuellen Nachhaltigkeitstrend wachsam sein und Werbeinhalte hinterfragen sollten. Im Lauterkeitsrecht haften bekanntlich nicht ­Eltern für ihre Kinder, sondern der Werbende auch für Aussagen seiner Lieferanten.