Vorsicht (Abmahn-)Falle bei Werbung mit Nachhaltigkeit!
Vorsicht (Abmahn-)Falle bei Werbung mit Nachhaltigkeit! „Klimaneutral ist nicht gleich klimaneutral“ könnte man ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Februar 2022 (Az.: 8 0 17/21) zusammenfassen. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Marmelade mit den Angaben „Klimaneutrales Produkt“ sowie „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“, die das Gericht als unzulässig einstufte. So war unstreitig, dass der Herstellungsprozess nicht CO2-neutral stattfand, sondern stattdessen in Südamerika Aufforstungsprojekte unterstützt wurden. Das Gericht sah daher in der Bewerbung eine Irreführung, da der Endverbraucher nicht davon ausgehe, dass Kompensation zur „Klimaneutralität“ führe, sondern der Produktionsprozess selbst. 'mi'-Fazit: Was für den süßen Brotaufstrich gilt, ist auch auf andere Produkte übertragbar, weshalb Sie im aktuellen Nachhaltigkeitstrend wachsam sein und Werbeinhalte hinterfragen sollten. Im Lauterkeitsrecht haften bekanntlich nicht Eltern für ihre Kinder, sondern der Werbende auch für Aussagen seiner Lieferanten.
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