Inflationsausgleichsprämie sorgt für Schnappatmung

Inflationsausgleichsprämie sorgt für Schnappatmung Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022 und ein Affront für Sie als Arbeitgeber. Doch der Reihe nach: Sie sollen Ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € bezahlen können. Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt. Ende des möglichen Geldsegens wird der 31.12.2024 sein. Ob bis dahin auch die Inflation endet, ist eher unwahrscheinlich. Um es aber klar und deutlich zu sagen: Niemand hat einen gesetz­lichen Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichs­prämie. Ob Sie überhaupt, und wenn ja, wie viel bezahlen, liegt ausschließlich bei Ihnen. Und da werden wahrscheinlich einige von Ihnen ins Rechnen kommen (­müssen). Denn Ihre Lohnkosten werden steigen. Sie dürfen nämlich nichts mit laufendem Lohn verrechnen. Alles geht 'on top'. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen ­müssen. Eine tarifliche Sonderzahlung darf nicht wie bei der Corona-Prämie in eine Inflationsprämie umgewandelt werden. Billig wird dieses ­Geschenk nicht. Das Bundesfinanzministerium rechnet mit Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 1,2 Mrd. €. Da die Zahlungen bei Ihnen als Arbeitgeber natürlich in voller Höhe Betriebsausgaben sind, betreffen die Steuerausfälle nur die Steuern von Unternehmen. Bei Ihren Arbeitnehmern sind die Zusatzeinkünfte ja steuerfrei.