Geldwäschegesetz-Änderung: Vortatenkatalog fällt weg — Ein Kommentar von 'markt intern'!

Zum 18. März 2021 ist eine Gesetzesnovelle im Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurde die EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (RL 2018/1673) umgesetzt. Mit der Umsetzung wurde der strafrechtliche Geldwäsche-Tatbestand in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) verschärft. Konkret ist der sogenannte Vortatenkatalog weggefallen, d. h. seit Inkrafttreten kann jede Straftat nun eine Vortat einer Geldwäsche sein. Was bedeutet das? Und wie ist diese Änderung zu bewerten?

Vor dem Inkrafttreten der Novelle konnte Geldwäsche nur bei bestimmten Vortaten verfolgt werden. Nun aber ist das Verschleiern von kriminellen Profiten grundsätzlich strafbar – und zwar unabhängig davon, durch welche Straftat sie erworben wurden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erläuterte zu dem Vorstoß: „Wir müssen die Strafverfolgung hier deutlich effektiver machen, um organisierte Kriminalität und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten besser bekämpfen zu können. Der Nachweis von Geldwäsche soll künftig wesentlich einfacher sein. Deshalb wollen wir den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern. Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren. Entscheidend wird dann nur noch sein, dass Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, ganz gleich ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue.“

Das hört sich auf den ersten Blick zwar plausibel an. In unseren Augen geht die Gesetzesänderung aber deutlich zu weit, genau genommen ins Uferlose. Heftige Kritik gibt es an diesem Ansatz von verschiedenen Seiten, u. a. auch der Opposition, die diese als verfassungsrechtlich problematisch ansieht. Zudem wird er vermutlich die Behörden überfordern. Unser Verlagsjustiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold geht in seinem Kommentar noch einen Schritt weiter: „Mit dieser Änderung wird die Geldwäsche zu einem Massendelikt gemacht. Das geht am realen Problem vorbei!“

Wie hoch die Strafen ausfallen können, zeigt ein Blick in den Gesetzestext. Unter § 261 StGB lesen wir: „(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt, 2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, 3. sich oder einem Dritten verschafft oder 4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ihre 'markt intern'-Uhren & Schmuck-Redaktion übt an der derzeitigen juristischen Situation scharfe Kritik. Der § 261 StGB in seiner jetzigen Fassung lässt sich in unseren Augen dahingehend interpretieren, dass das Ziel zu sein scheint, dass kein Juwelier mehr höhere Bargeld-Summen annimmt. Denn schon Anzeichen wie 'Der Kunde versucht, unbare Zahlungen zu vermeiden' treffen auf jeden Kunden, der bar bezahlen möchte, mehr oder weniger zu. Wer will hier die Entscheidung treffen? Das Risiko ist groß und Juweliere, die Bargeld annehmen, stehen in unseren Augen permanent mit einem Fuß im Gefängnis. Als Nebengeschäft Gold anzukaufen, ist kaum mehr möglich, wenn Sie nicht als Edelmetallhändler gelten möchten, andernfalls können Sie keine Bargeldsummen über 2.000 € mehr annehmen, ohne zahlreiche Dinge zu beachten und Gefahr zu laufen, in einen Fleischwolf zu geraten. Dabei sollte sich jeder fragen: Wie hoch ist das Risiko tatsächlich, dass Drogenkartelle, Schutzgeld-Mafia und Menschenhandel-Ringe ihre Einnahmen mit Käufen von 2.000 €-Produkten in einem lokalen Juweliergeschäft waschen?

Unser Kommentar: Mit dem neuen Geldwäsche-Paragraphen wird die Annahme von Bargeld praktisch gesehen unter Generalverdacht gestellt Juweliere sollen für etwas haftbar gemacht werden, das sie selbst nicht aktiv verschuldet haben, geschweige denn bewusst oder gar willentlich unterstützen. So wie wir es sehen, ist es für diese kaum möglich, Geldwäsche zu identifizieren Beim Lesen des Gesetzes erhält man den Eindruck, dass Juweliere im Falle ihrer Bargeld- oder Altschmuckannahme a) als Handlanger von Kriminellen gesehen und behandelt werden (unabhängig davon, ob sie bewusst in Straftaten involviert sind) und b) aufgefordert werden, einen verlängerten Arm der Polizei zu spielen, wenn sie nicht Gefahr laufen möchten, selbst belangt zu werden Das Pferd wird hier unserer Ansicht nach von hinten aufgezäumt und die 'Kleinen' sollen den 'Mist' der 'Großen' (zumindest mit-) ausbaden! Für Sie gilt in jedem Fall: Die Risikoanalyse muss individuell getroffen werden. Das trifft seit der Gesetzesnovelle noch mehr zu als zuvor Unsere Fragen an Sie bzw. Ihre Geldwäschebeauftragten lauten: Wussten Sie bereits von den Änderungen im Gesetzestext? Sind Sie von den Behörden dazu informiert worden? Wird sich die Ausweitung der Strafverfolgung auf Ihre Beurteilung der Risikoszenarien auswirken? Und: Sehen Sie reale Gefahren, dass Gelder aus kriminellen Geschäften auch jenseits der bisherigen Katalogtaten durch den Erwerb von Uhren oder Schmuck gewaschen werden sollen? Unsere Vermutung ist zwar, dass sich die Gefahren wenig verändert haben, aber unsere Branche bietet immer wieder Überraschungen! Uns würde auch die Antwort auf die hypothetische Frage interessieren, wie hoch tatsächlich der Anteil der Juweliere in Deutschland vor diesem Gesetzesvorstoß war, die über ihre Transaktionen (wissentlich oder unwissentlich) Gelder gewaschen haben. Vermutlich sehr gering – dennoch werden alle mit Bürokratie belastet. Allerdings werden wir wohl nie eine Antwort erhalten, es bleibt eine rhetorische Frage Die Gesetzesänderung hat jedenfalls für uns den üblen Beigeschmack einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, sowohl für die zuständigen lokalen Behörden als auch für die Justiz. Vor allem aber werden die betroffenen (sowieso schon durch Corona-Regulierungen stark gebeutelten) Händler wieder einmal zusätzlich belastet mit noch mehr Bürokratie und Aufwand und ihre Einnahmensituation durch die dezidierte Risikoabwägung erschwert Zudem ist das Geldwäschegesetz in seiner jetzigen Form ein Negativbeispiel, wie durch Eingriffe in die Geschäftsbelange kleiner und zu ganz überwiegenden Teilen seriöser Händler die Kontrolle unseres Staatsapparats wieder einmal ausgeweitet wird Betrachtet man dies vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Händler derzeit kaum bzw. gar keine Gewinne einfahren, muss man sagen: Ein No-Go!