Ohrlochstechen während Corona-Teil-Lockdown
Aufgrund immer neuer Verordnungen der Länder ändert sich die Sachlage für Geschäfte im Einzelhandel ständig, Juweliere können kaum mehr Schritt halten mit der Flut von Informationen, Regeln und Ausnahmen. Die Verunsicherung ist groß. Auch Ende März gab es in vielen Bundesländern wieder Verordnungen, die erneut Einschränkungen für den Fachhandel beinhalten, nachdem die meisten Händler im Uhren & Schmuck-Markt zwischenzeitlich ihre Türen öffnen durften. 'Click & Collect' erhält vielerorts ein Revival, teilweise auch Terminshopping. Wie aber sieht es aus, wenn neben dem Verkauf auch körpernahe Dienstleistungen angeboten werden? Zwar sind die Regelungen in jedem Bundesland unterschiedlich und der Teufel steckt nicht selten im Detail. Dennoch möchten wir an einem Beispiel aufzeigen, dass Vorsicht geboten ist:
Unser Blick fällt heute exemplarisch auf Hessen, von wo aus die 'markt intern' Uhren & Schmuck-Redaktion von einem Händler mit der folgenden Frage kontaktiert wird: „Wissen Sie, ob es zurzeit erlaubt ist, unseren Kunden mit Termin den Service 'Ohrlochstechen' anzubieten? Diesbezüglich haben wir schon mehrere Kundenanfragen erhalten. […] Wir würden unseren Kunden gerne eine aussagekräftige Antwort geben können.“
Erstaunlicher- und erschreckenderweise finden wir am 30. März auf den Seiten der hessischen Landesregierung Informationen, die nur noch bedingt gültig sind. Unter dem Homepage-Ordner 'Geschäfte, Dienstleistungen und Handwerk' sind sogenannte 'Informationen über Dienstleistungen und Handwerk' mit Stand 26. März 2021 hinterlegt. Später sehen wir, dass schon zum 24. März die neue Verordnung erlassen wurde, die am 29. März in Kraft trat. Darin heißt es: „Die bislang noch bestehende Möglichkeit des Besuchs von Einzelhandelsgeschäften nach vorheriger Terminvereinbarung ('click and meet') wird wieder aufgehoben“. Willkommen im Corona-Verordnungs-Dschungel!
Maßgeblich sind seitdem in Hessen die 'Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie' in der Fassung vom 29. März. In diesen heißt es: „Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind bis zum 18. April 2021 zu schließen (Verkauf über 'Click & Collect' bleibt gestattet).“ Allerdings finden wir unter Punkt '7. Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten' folgenden Wortlaut: „Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten sind möglich, solange sie nicht explizit untersagt sind. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen im Rahmen von festen Terminvergaben und unter Einhaltung strenger Auflagen ist weiterhin möglich. Der unmittelbare persönliche Kontakt soll auf das Notwendigste beschränkt werden.“ Im Falle einer körpernahen Dienstleistung wird auf ein notwendiges Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Mindestabstand, u. v. m. hingewiesen.
Das klingt umsetzbar, mögen Sie nun denken. Dennoch müssen wir zur Vorsicht raten. Denn gedanklich zieht sich durch die neue Verordnung wie ein roter Faden das Ziel, persönliche Kontakte zu beschränken. Das geschieht auch explizit – mit den Worten: „Weiterhin sollen soziale Nahkontakte auf das absolute Mindestmaß minimiert und so Infektionsketten vermieden bzw. unterbrochen werden.“ Es ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Hessen das Ohrlochstechen (zum Zeitpunkt der Anfrage) nicht für wichtig genug halten.
Dazu äußert sich unser Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold wie folgt: „Juweliere in Bundesländern mit ähnlichen Bestimmungen wie Hessen sollten es nicht zu einem Business-Modell machen, mit dem Service des Ohrlochstechens zu versuchen, ihre Kassen wieder zu füllen. Man könnte in Ausnahmesituationen zwar sicherlich Gründe für eine Dringlichkeit finden, z. B. bei einem Geburtstag oder besonderen familiären Anlass. Generell ist aber sinnvoll, den Kunden einen Termin nach dem in den jeweiligen Verordnungen festgeschriebenen Stichtag anzubieten, denn bei den erneuten Beschränkungen geht es den Behörden ja darum, die Frequenz in den Geschäften zu reduzieren. Im Endeffekt gibt es einen Beurteilungsspielraum, und eine 100%ige Gewissheit, wie die Behörden vor Ort reagieren, haben wir nicht.“
Für den Fall, dass Sie das Risiko eingehen und Ohrlochstechen anbieten möchten, ist zu empfehlen, in Bezug auf den Kauf des medizinischen Erststeckers bereits die Auswahl vorab treffen zu lassen, falls nur 'Click & Collect' erlaubt ist. Wenn eine Produkt-Auswahl vor Ort im Geschäft nicht stattfinden darf, könnten Juweliere den Kunden im Vorfeld ein Foto mit einer Auswahl senden oder aber die Produkte (wenn vorhanden) auf der Website aussuchen lassen. Auch das Bezahlen der Stecker sollte möglichst vorab vollzogen werden. Denken Sie außerdem an die strenge Einhaltung der Hygiene- und Erfassungsregeln!
Wir meinen: Halten Sie sich unbedingt permanent auf dem Laufenden bzgl. der Bestimmungen In Bezug auf das Ohrlochstechen sollte, wenn und wo es erlaubt ist, der persönliche Kontakt soweit wie möglich beschränkt werden. Das könnte durch eine Vorauswahl der Ohrstecker und Bezahlen der Ware vorab geschehen Sollte kein konkretes Verbot körpernaher Dienstleistungen ausgesprochen sein, heißt das nicht, dass das Ohrlochstechen generell erlaubt ist. Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie gute Gründe benötigen, um den Einwand zu entkräften, es handle sich um einen nicht notwendigen Service, der bloß unterstützend zu einem eigentlich untersagten Kauf vor Ort angeboten wird.
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