Vorsicht Kaufrechts-Fallen: Was Sie als Foto-Händler wissen sollten!
In diesem Jahr (sprich seit dem 1. Januar 2022) ändert sich infolge des überarbeiteten Kaufrechts einiges, das auch auf Fotofachhändler deutliche Auswirkungen hat. Wir haben Ihnen die wichtigsten Aspekte aufbereitet.
Verlängerte Beweislastumkehr und Ablauf der Verjährungsfrist: Statt wie bisher sechs Monate verlängert sich der Zeitraum, in dem innerhalb der Gewährleistungszeit davon ausgegangen wird, dass ein Mangel bereits bei Erwerb vorlag (sogenannte Beweislastumkehr), auf ein Jahr. Normalerweise hatte ein Kunde mehr oder weniger Pech, wenn in der Gewährleistungszeit ein Mangel auftrat und er noch zögerte, diesen geltend zu machen (Verjährungsfrist). Seit diesem Jahr ist es so, dass diese Verjährung bei knapp vor Gewährleistungsende auftretenden Mängeln erst vier Monate später eintritt. Zwar bleibt es bei zwei Jahren Gewährleistungszeit, aber die Neuregelung heißt letztlich auch, dass ein Kunde faktisch länger von seinen Gewährleistungsansprüchen profitieren kann (wie genau sollte ein Händler den genauen Zeitpunkt des Mangels nachweisen können?). Zwei Szenarien: Wenn sich ein Mangel an der Kameraausrüstung Ihres Kunden erst in Monat 22 gezeigt hat, könnte er seine Ansprüche noch bis Monat 26 geltend machen. Es gibt eine weitere Ablaufhemmung, wenn Sie während der Verjährungsfrist einen Mangel durch Nacherfüllung beseitigen. Der Kunde muss noch die Möglichkeit haben, zu checken, ob die Nacherfüllung den Mangel wirklich beseitigt hat. Insofern endet die Verjährung in einem solchen Falle erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt, indem die nachgebesserte Ware wieder übergeben wurde.
Veränderter Mangelbegriff: Wichtig in dem Zusammenhang ist eine Neudefinition des Mangelbegriffs. Gemeinhin wurde unterschieden zwischen subjektiven Anforderungen an eine Kaufsache (vereinbarte Beschaffenheit) und objektiven Anforderungen (gewöhnliche Verwendung – also, was bei Sachen derselben Art üblich wäre). Nunmehr gilt, dass abgesehen von der Vereinbarung über die Beschaffenheit (Qualität, Funktionalität etc.) das gekaufte Produkt auch Beschaffenheiten aufweisen muss, die bei Dingen gleicher Art üblich sind und die der Käufer erwarten kann – insofern unabhängig von einer möglicherweise abweichenden Vereinbarung vorab. Das kommt natürlich insbesondere bei Gebrauchtware zum Tragen.
Wenn beispielsweise eine Gebrauchtkamera erworben wird, sollte man ja annehmen, dass klar ist, dass keine Ansprüche wie an Neuware gestellt werden können. Der Gesetzgeber sieht das offenbar mittlerweile ein wenig anders. Bei Verkauf von gebrauchten Waren, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder B-Produkten reicht der Hinweis auf geringere Qualität nicht mehr aus. Auch nicht, wenn sie in der Beschreibung des Produkts, der Beschilderung oder den AGB erfolgt.
Stattdessen gilt: Käufer sind vor Kaufabschluss darüber zu informieren, dass eine verminderte Qualität als normal üblich vorliegt. Die Abweichung muss im Kaufvertrag zusätzlich gesondert vereinbart werden (beispielsweise Gebrauchsspuren). Achten Sie am besten darauf, sich diese Vereinbarung durch Unterschrift vom Kunden bestätigen zu lassen. Bei Online-Vertrieb muss ebenfalls vor Abschluss, also im Vorgang des Bestellens, der Qualitätsmangel hervorgehoben genannt werden. Der Käufer muss seine Kenntnis des Mangels aktiv bestätigen. Ein vorausgefülltes Kästchen im Rahmen eines Online-Bestellvorgangs ist nicht ausreichend.
Einfachere Rücktrittsmöglichkeiten: Im Falle eines Mangels kann im Gewährleistungsfall Reparatur oder Ersatz verlangt werden. Eine Rückabwicklung, Preisminderung oder Schadenersatz kamen bislang nur dann infrage, wenn eine angemessene Frist gesetzt wurde und diese ohne Resultat ablief. Im B2B-Geschäft bleibt das auch bestehen. Nicht aber in Endverbrauchergeschäften. Was bleibt, ist, dass Sie als Händler Anspruch darauf haben, den Mangel zu korrigieren. Aber es ist zukünftig bei diesen Geschäften nicht mehr nötig, dass Ihnen eine Frist gesetzt wird. Bei Ablauf einer als 'angemessen' zu bezeichnenden Frist kann dann bei fehlender Nacherfüllung der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Lassen Sie sich also nicht zu lange Zeit!
Veränderungen der Pflichtangaben bei Garantien: Apropos Garantien – diese sind bekanntlich wichtige Instrumente, um über die gesetzliche Gewährleistung hinaus Mehrwerte für die Kunden bereitzuhalten. Darüber hinaus können sie für Händler eine gewisse Absicherung gegen Fälle von Mängeln während dieses Zeitraums darstellen. Aber auch, wenn zahlreiche Kunden das Thema Garantie und Gewährleistung vermengen: Es ist natürlich nicht dasselbe. Die Gewährleistung ist im Gesetz geregelt. Die Garantie hingegen ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht erfolgende, freiwillige Verpflichtung des Herstellers oder Verkäufers, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen. Was sich ändert, ist, dass die Garantieerklärung ab diesem Jahr – in einfacher und verständlicher Weise dargelegt – dem Käufer spätestens bis zur Lieferung der Kaufsache auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden muss. Das heißt z. B. in Papierform oder per E-Mail, oder pdf. Auf folgende Bestandteile ist zu achten:
- Hinweis darauf, dass Leistungen aus gesetzlichen Mängelrechten unentgeltlich sind und dass durch die Garantie diese nicht eingeschränkt werden
- Name und Anschrift des Garantiegebers
- Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, d. h. Sie müssen beschreiben, wie der Käufer seine Garantieleistung erhält
- Genaue Bezeichnung der Kaufsache, für welche eine Garantie gewährt wird
- Nennung von Dauer und räumlichem Geltungsbereich der Garantie.
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