Zweiter Lockdown: Fotografen dürfen fast überall weiterarbeiten!
Aktualisierung vom 28.1.2021
Es war abzusehen, und nun stecken wir alle mittendrin: Der zweite Lockdown mit dem Ziel, die hohen Infektionszahlen in den Griff zu bekommen, hat den deutschen Fach- und Einzelhandel voll erwischt. Das Weihnachtsgeschäft hat damit ein jähes Ende gefunden, zumindest stationär. Online, per Telefon, Mail, Social Media und vielerorts auch per Click & Collect dürfen Händler weiter verkaufen. Doch wie sieht es diesmal mit den Fotostudios aus? Und dürfen Mischbetriebe, zu denen viele von Ihnen gehören, zumindest die Dienstleistungen weiter anbieten, wenn sie Handelstätigkeiten ruhen lassen? Die Fotoredaktion haben in diesen Tagen viele Anfragen dazu erreicht. Um Ihnen die aktuellsten und aussagekräftigsten Antworten zu liefern, haben wir die zuständigen Ministerien aller 16 Bundesländer angeschrieben. Alle Antworten, die uns bis Redaktionsschluss erreicht haben, lesen Sie im Folgenden:
- Dem Bayrischen Gesundheitsministerium entnehmen wir folgende Passage zur erlaubten Tätigkeit des Fotografenhandwerks in Bayern (Stand 15.1.2021): „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft 1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden? Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel...“ Und jetzt kommt’s: „… Fotografieren durch Fotografen im Freien, Anfertigen von Pass- und Bewerbungsfotos“. Das steht (zumindest teilweise) konträr zur Antwort aus dem Bayrischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf unsere Anfrage von Mitte Dezember 2020 (vgl. F 51/20). In der hieß es gegenüber Ihrer Foto-Redaktion: „Der Betrieb von Fotostudios ist untersagt. Lediglich Fotografieren im Freien bleibt erlaubt. Auch für eilige Passanträge o.ä. dürfen Fotostudios nicht öffnen.“ Entweder haben sich hier die Ministerien nicht abgesprochen oder es wurde hier noch einmal nachgedacht.
- Das Pressereferat des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen teilt mit: „Fotostudios unterfallen nicht dem Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege und dürfen demnach grundsätzlich öffnen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die allgemeinen Vorgaben des § 6 der Corona-Verordnung zu beachten, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Der § 6 Dienstleistungen und Handwerk besagt: Das Erbringen von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.“ Also: grünes Licht für Fotostudios in Bremen!
- Die Pressestelle der Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg schreibt uns Folgendes: „Fotostudios sind grundsätzlich als Dienstleistungsbetriebe einzuordnen, die nach der geltenden Eindämmungsverordnung nicht untersagt sind. Dienstleistungsbetriebe sind gemäß § 4c Absatz 3 Nr. 19 grundsätzlich zulässig. Auch dazugehörige Verkaufsstellen dürfen geöffnet bleiben, sofern diese dem Dienstleistungsbetrieb untergeordnet sind. Es muss also ein innerer Zusammenhang mit der Dienstleistung bestehen, was bei Fotostudios ja der Fall ist (z. B. Verkauf von Fotoalben, Kameras, Rahmen etc.).“ In Hamburg ist man noch großzügiger als in anderen Bundesländern: Wenn ein Fotounternehmen zudem Dienstleistungen anbietet, darf es auch Waren verkaufen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehen. Sprich: Klassische Produkte aus der Branche fallen darunter, Dekoartikel und Co. dürfen Hamburger Kollegen aber nicht über die Ladentheke reichen. Die Zu- bzw. Unterordnung zum Dienstleistungsbetrieb und der innere Zusammenhang sind der ausschlaggebende Punkt. „Beispielsweise dürfte ein Möbelladen nicht für den Verkauf öffnen, wenn dort zusätzlich Fotoaufnahmen angeboten werden“, heißt es zur Erklärung weiter.
- Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen beantwortet unsere Fragen wie folgt: „Fotostudios dürfen geöffnet bleiben. Grundsätzlich ist Handwerk/sind Dienstleistungen, wenn es nicht anders geregelt ist, unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Hygienevorschriften weiterhin erlaubt.“
- Aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung erfahren wir: „Dienstleistungen und Handwerk sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen des Handwerks (Friseure, Kosmetiker) nicht betroffen und dürfen daher also öffnen – also auch Fotografen soweit es den Handwerksteil und nicht den Verkauf (Einzelhandel!) betrifft.“ An dieser Stelle ist klar der Unterschied zur Vorgehensweise in Hamburg zu erkennen. Waren dürfen in keinem Fall verkauft werden.
- Der Corona-Kommunikationsstab der Landesregierung Rheinland-Pfalz teilt uns auf unsere Anfrage mit: „Foto-Shooting ist gestattet, allerdings nicht der Verkauf von Equipment vor Ort. Reparaturen wären möglich, kein Verkauf vor Ort. Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung sind zulässig.“
- Das Saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gibt folgende Auskunft: „In unserer Verordnung des Saarlandes ist festgehalten, dass die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werksleistung erforderlich ist, zu schließen sind. Werks- oder Dienstleistungen können auch im Wege von Abhol- und Lieferservicen mit entsprechender Terminvereinbarung durchgeführt werden. Es darf kein Publikumsverkehr im Laden sein. Allerdings dürfen Fotografen bei dringenden Terminvergaben (dringenden Passfotos) ihre Werksleistung anbieten und dann entsprechend für die Personen öffnen.“ Das Saarland hat nach aktuellem Stand die strengsten Regelungen. Prinzipiell müssen Fotostudios geschlossen bleiben, sie dürfen aber nach Terminabsprache gezielt für Kunden öffnen.
- Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt teilt uns mit: „Fotostudios können weiterhin für den Publikumsverkehr öffnen. § 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV schränkt nicht die Tätigkeit von Handwerkern ein. Die Fotografie ist nach der Anlage B 1 Nummer 38 der Handwerksordnung ein zulassungsfreies Handwerk. Die Fotografie ist zulässig. Fotoläden (Mischbetriebe) dürfen nur für die handwerklichen Dienstleistungen geöffnet werden (Fotografie, Ausdruck oder digitale Bereitstellung der Aufnahmen). Ein Verkauf von Bilderrahmen oder Fotoausrüstung und anderem Sortiment ist nach § 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV nicht zulässig. Insoweit ist die Situation mit Autohäusern vergleichbar, die die Reparaturwerkstätten betreiben dürfen, den KfZ-Verkauf dagegen nicht.“
- Aus dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erfahren wir: „Fotografen zählen zum Handwerk und können geöffnet bleiben. Mischbetriebe dürfen dann geöffnet bleiben, wenn sie nur handwerkliche Dienstleistungen anbieten und keinen Handel betreiben.“
- Kurz vor Redaktionsschluss erhalten wir Auskunft aus dem zuständigen Ministerium Schleswig-Holsteins: „Gemäß der am 14.12.2020 verkündeten Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten ist und bis zum 10. Januar 2021 gilt, sind körpernahe Dienstleistungen unzulässig. Die Erbringung von Dienstleistungen ohne Körperkontakt ist jedoch erlaubt, da bei diesen eher sachbezogenen Leistungen der Abstand von ca. 1,5 Metern zum Kunden unproblematisch eingehalten werden kann (§ 9 der Landesverordnung). Das bedeutet, dass Fotografen weiter unter Einhaltung der üblichen Hygieneregeln ihrem Handwerk nachgehen dürfen. Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, die nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, sind zwar zu schließen (§ 8 der Landesverordnung), aber im Rahmen von dem sogenannten 'Click and Collect' ist die Ausgabe von online oder telefonisch gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.“
- Und auch das Wirtschaftsministerium von Baden-Württemberg teilt uns kurz vor Toresschluss noch mit: „Dienstleister, Werkstätten und Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Fotografendienstleistungen sind damit zulässig im Rahmen der Regelungen der Ausgangs- und Kontaktbeschränkung (nur mit einem weiteren Haushalt, max. fünf Personen und nur zwischen 5 und 20 Uhr). Es müssen außerdem die allgemeinen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Mischbetriebe des Handwerks können zusätzlich auch Waren verkaufen, wenn die Handwerks- bzw. Werkstatttätigkeit überwiegt und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt. Überwiegt dagegen der Verkauf, ist dieser einzustellen, der Werkstatttätigkeit darf aber auch in diesem Fall vollumfänglich nachgekommen werden. Ein Fotofachgeschäft, bei dem der Verkauf überwiegt, dürfte somit nur fotografische Tätigkeiten anbieten. Es gilt jedoch zu beachten, dass die örtlich zuständigen Behörden für die Anwendung und Auslegung der CoronaVO zuständig sind. Diese stehen bzgl. Fragen des Infektionsschutzes unter der Aufsicht des Sozialministeriums. Sie sind außerdem befugt, im Einzelfall strengere örtliche Regelungen zu erlassen.“
- Erst im neuen Jahr erreicht Ihre Redaktion noch eine Antwort des Sozialministeriums Sachsen mit der Aussage: „Ja, Fotografen dürfen als Handwerker/Dienstleister ihre Studios unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften öffnen.“ Auf unsere Frage, ob Mischbetriebe (die zum Teil aus Handel, zum Teil aus Handwerk/Dienstleistung bestehen) handwerkliche Dienstleistungen anbieten, wenn sie keinen Handel betreiben, lautet die Antwort: „Ja, Dienstleistung/fotografieren ist möglich, Verkauf von Kameras etc. nicht.“ Erleichterung damit für alle sächsischen Kollegen!
- Ebenso im Januar erhalten wir auf nochmaliges Nachhaken folgende Aussagen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: „Fotografieren ist ein Handwerk und Berufsfotografen dürfen als Dienstleistung ihre Fotostudios weiter öffnen. Mundschutz, Abstände, Desinfektion sowie Terminvereinbarung sind Pflicht. Nicht erlaubt ist der Verkauf von Bilderrahmen oder anderen Gegenständen.“
- Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin teilt uns nach 1 ½ Monaten mit: „Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der 4. Änderungsfassung vom 20. Januar 2021 ist die Ausübung eines Handwerks weiterhin zulässig. Die Tätigkeit von Fotografen ist damit nach der aktuellen Rechtslage erlaubt. Dabei sind die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 der Verordnung (Schutz- und Hygienekonzept, Mindestabstand, Lüftung in Innenräumen) stets einzuhalten. Auf der Seite: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/ finden Sie außerdem eine Orientierungshilfe für Gewerbe, die regelmäßig aktualisiert wird.“
'mi'-Fazit: In fast allen Bundesländern dürfen Fotostudios zumindest mit gewissen Einschränkungen Kunden empfangen. Nur einer schießt wieder quer: In Bayern ist der Studiobetrieb komplett untersagt. Fotografieren ist nur im Freien erlaubt. Ganz anders sieht es im Norden aus: Hamburg hat nach aktuellem Stand die lockersten Regeln. Dort dürfen auch Waren, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehen, verkauft werden. Aus unserer Sicht ein Unding, dass Bayern querschießt und die Kollegen so in Schwierigkeiten bringt. Sollten uns in den kommenden Tagen weitere Rückmeldungen aus den Bundesländern erreichen, finden Sie den aktuellsten Stand jederzeit online unter www.markt-intern.de/lockdown-foto. Teilen Sie uns gern Ihre Erfahrungen per Mail an [email protected] mit!
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