Insolvenzgefahr durch COVID-19 — was gilt nach dem 30. September 2020?

Insolvenzgefahr durch COVID-19 — was gilt nach dem 30. September 2020? Wieder einmal drängt die Zeit: Aktuell sind Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie insolvenzreif werden, nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur noch bis zum 30. September 2020. Hintergrund ist das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Am 27. März beschlossen, wollte der Gesetzgeber damit das Versprechen einlösen, kein bis dato gesundes Unternehmen solle der Coronakrise zum Opfer fallen. Die aktuell niedrigen Insolvenzantragszahlen zeigen, dass dieser Eingriff gelungen ist. Der Patient lebt noch. Die schlechte Nachricht ist, dass es so nicht weitergehen kann. Zwar ist die Bundesregierung im COVInsAG ermächtigt worden, die Aussetzung per Verordnung zu verlängern, allerdings höchstens bis zum 31. März 2021. Und auch bis dahin ist eine Verlängerung nicht ausgemacht. In der aktuellen politischen Diskussion macht schon der böse Begriff von 'Zombieunternehmen' die Runde. Was ist zu tun? Einen diskussionswürdigen Vorschlag macht nun das Bundesjustizministerium in einem Entwurf für ein COVInsAG II. Nach dem 'mi' vorliegenden Text soll die Überschuldung – nicht die Zahlungsunfähigkeit! – dauerhaft als Grund einer Insolvenzantragspflicht wegfallen. Ferner soll es ein Moratorium zur vorgelagerten Restrukturierung geben (Corona-Schutzschirm). Und als dritte Maßnahme wird eine Entschuldung privat haftender Gesellschafter erwogen (Corona-Neustart). 'mi' meint: Die Politik zeigt sich kreativ und gesprächsbereit, diesen Umstand gilt es zu nutzen Teilen Sie uns Ihre Meinung mit, wir sorgen dafür, dass kein wichtiger Gesichtspunkt in der Diskussion untergeht eine detaillierte Einordnung und fachkundige Bewertung des Entwurfs durch unseren Gastautor, Rechtsanwalt Buchalik, finden Sie unter www.markt-intern.de/gastkommentar-buchalik.