Vorsteuervergütung
Bis Ende 2014 durften Anträgen auf Vorsteuervergütung auch Kopien der Rechnungen beigefügt werden. Wie der V. Senat des BFH jüngst urteilte, reichte dafür auch die Kopie einer Kopie aus (vgl. 'usti' 15/17). Dem schließt sich in einem aktuellen Urteil (Az. XI R 24/16 usti 241706") der XI. Senat des BFH an „und überträgt sie auf sonstige originalgetreue Reproduktionen der Rechnung (Abschriften, Durchschriften u. Ä.)“ . Ein die Kopie, das Doppel, Duplikat oder die Zweitschrift kenntlich machender Zusatz ist unschädlich.
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