Personen des öffentlichen Rechts: Die Wettbewerbsverzerrung
2016 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechs (dazu zählen z. B. IHK, Kommunen, Rundfunkanstalten, Universitäten und Studentenwerke) durch § 2b UStG neu geregelt (vgl. 'usti' 09/16). Demzufolge sind solche Körperschaften im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zwar weiter als ...
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