Ermäßigter Steuersatz: Die Sache mit dem Brennholz
Auf den ersten Blick wirkt es eindeutig: Der Verkauf von Brennholz, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 48). Leider aber glaubt der Gesetzgeber feinsinnig unterscheiden zu müssen. So gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für Waldhackschnitzel. Grund ist die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN), auf die sich Anlage 2 des UStG bezieht. Danach gehören Waldholzschnitzel zwar zur Warengruppe 'Holz' (Position 4401), nicht aber in die Unterposition 1000 (Brennholz in Form von Rundlingen, etc.) und auch nicht in Unterposition 30 (Sägespäne, Holzausschuss, etc.). Holz in Form von Schnitzeln ist in die Unterposition 21 oder 22 einzureihen, auf die Anlage 2 des UStG nicht verweist. Diese Einreihung hat der BFH 2018 ausdrücklich bestätigt (vgl. 'usti' 20/18). Nach EU-Recht sieht die Sache allerdings anders aus. Hier ist allgemein die Lieferung von Brennholz begünstigt. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Waldholzschnitzeln und anderem Brennholz. Da stellt sich natürlich die Frage, ob das deutsche Recht EU-konform ist.
Beachten Sie: In einem aktuellen Urteil (Az. C-515/20 usti 042206)antwortet der EuGH. Und danach umfasst Brennholz zwar „jegliches Holz, das nach seinen objektiven Eigenschaften, wie etwa einem im Voraus festgelegten Trocknungsgrad, ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist“. Doch leider erlauben die Richter dem deutschen Gesetzgeber, innerhalb der Kategorie 'Brennholz' unterschiedliche Steuersätze vorzugeben – unter einer Bedingung: Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dürfe dem nicht entgegenstehen. Und das bedeutet, aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers müssen gleichartige Gegenstände umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Bleibt die Frage, ob Waldhackschnitzel im Vergleich zu anderem Brennholz in diesem Sinne austauschbar sind. Die Antwort schiebt der EuGH an den BFH weiter: „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine konkrete Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob Holzhackschnitzel und andere Formen von Brennholz aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind.“ Mal sehen, inwieweit der sich in den Durchschnittsverbraucher (vgl. 'usti' 19/21) hineinversetzen kann. Für uns ist Brennholz gleich Brennholz.
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