Fahrzeugeinzelbesteuerung

Fahrzeugeinzelbesteuerung Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) haben den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Deutschland zu erklären und darauf Umsatzsteuer abzuführen (Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 16 Abs. 5a UStG). Die Steuererklärung ist vom Erwerber innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb des Fahrzeugs abzugeben (§ 18 Abs. 5a UStG). Seit dem 1.1.2022 ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das Besteuerungsverfahren ausländischer Missionen, berufskonsularischer Vertretungen und deren Mitglieder zuständig. Diese Erwerber haben daher gemäß einem aktuellen BMF-Schreiben (Az. III C 3 – S 7352-a/20/10002 :002 usti 032205) seit dem 1.1.2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung beim BZSt abzugeben. Alle übrigen (privaten) Erwerber wenden sich weiterhin an ihr Finanzamt (Vordruckmuster USt 1 B).