Geschäfte mit Metallen

Geschäfte mit Metallen In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7100/19/10002 :002 usti 022205) klärt das BMF, ob und inwieweit die Übertragung von Miteigentum an Metallen zu einer Lieferung oder Dienstleistung führt. Beispiel: A liefert Metall an einen Metallverarbeiter, der das Metall als Guthaben auf einem Gewichtskonto von A verbucht. Das Eigentum am Metall verbleibt in diesem Fall zwar bei A. Durch die Vermischung mit dem Metall anderer Kunden kommt es jedoch zivilrechtlich zu einer Übertragung des Miteigentums am Metall.