Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirtschaft Seit dem 1.1.2022 ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch für Land- und Forstwirte möglich, deren nach § 19 Abs. 3 UStG ermittelten Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 600.000 € nicht überschritten hat. In diesen Umsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der Unternehmer realisiert (z. B. aus Landwirtschaft und einer Photovoltaikanlage). Diese Neuregelung erfolgt aufgrund einer EU-Vorgabe (vgl. 'usti' 11/18). Gleichzeitig wurde der pauschale Steuersatz von 10,7 % auf 9,5 % gesenkt (§ 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UStG).