Glücksspiele
Glücksspiele Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist laut EuGH (Az. C-38/93) der mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich Umsatzsteuer. In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7200/19/10003 :005 usti 232106) befasst sich das BMF mit den Auslesestreifen von Geldspielgeräten. Danach gilt: Einwurf ./. Auswurf = Saldo (1) ./. Erhöhung Auszahlvorrat + Verminderung Auszahlungsvorrat + Nachfüllungen ./. Entnahmen ./. Fehlbeträge = elektronisch gezählte Kasse + Entnahme ./. Nachfüllungen = Saldo (2). Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist Saldo (1) heranzuziehen.
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