Personenbeförderung

Personenbeförderung Für Personenbeförderungsleistungen von Taxiunternehmen gilt in der Regel der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Umstritten war, ob das auch für die Leistung von Pferdefuhrwerke-Betreibern gilt, die auf der autofreien Insel Juist Personen befördern. Der BFH meinte letztes Jahr grundsätzlich ja (vgl. 'usti' 02/20). In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7244/0 :003 usti 162105) passt sich das BMF dieser Rechtsauffassung nun an. So heißt es: „Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (z. B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.“ Der Pferdefuhrwerk-Unternehmer muss also seine Leistung an öffentlich zugänglichen Stellen bereithalten und seine Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführen. „Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen“, heißt es weiter im BMF-Schreiben.