Verwendungsabsicht und Vorsteuerabzug

Verwendungsabsicht und Vorsteuerabzug Ein Grundeigentümer optiert bei der Errichtung eines zur Vermietung vorgesehenen Gebäudes für die Besteuerung und zieht die auf Erwerbe im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben gezahlte Vorsteuer ab. In solch einem Fall verstößt es gegen EU-Recht, falls er dazu verpflichtet wird, diese gesamte Steuer zuzüglich etwaiger Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen, weil das beabsichtigte Vorhaben zu keiner besteuerten Tätigkeit geführt hat. Dies entschied aktuell der EuGH in einem Urteil (Az. C-248/20 usti 122107). Es ging zwar um schwedisches Recht. Der vom EuGH aufgestellte Grundsatz ist aber auf das deutsche Recht übertragbar.