Seeschifffahrt

Seeschifffahrt Lieferungen von Gegenständen, die der Versorgung bestimmter Wasserfahrzeuge dienen, sind nach § 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei. Darunter zu fassen sind laut einem aktuellen BMF-Schreiben (Az. III C 3 – S 7155/19/ 10004 :001 usti 112106) auch Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen sowie Bordläden, „wenn diese üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind“.