Zauberkünstler

Zauberkünstler Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie Theatervorführungen und Konzerten vergleichbarer Darbietungen ausübender Künstler auf 7 % (vgl. 'usti' 26/20). In einer aktuellen Entscheidung (Az. 5 K 2414/19 U usti 032106) urteilt das Finanzgericht Münster über einen Zauberkünstler, zu dessen Programm neben der klassischen Bühnenzauberei auch 'Close-up'-Zauberei und Ballonskulpturen gehören. Für die Richter erbringt er zu Theatern vergleichbare Darbietungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Urteil ist rechtskräftig.