Öffentlich-rechtliche Tätigkeiten

Öffentlich-rechtliche Tätigkeiten Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies entschied der BFH 2017 (vgl. 'usti' 25/17). In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7300/19/10002 :002 usti 022103) übernimmt das BMF nun diesen Grundsatz und passt den USt-Anwendungserlass an. Demnach entfällt der Vorsteuerabzug auch, falls die Gemeinde eine Kurabgabe erhebt.