Land- und Forstwirtschaft: Keine Großbetriebe mehr

Land- und Forstwirtschaft: Keine Großbetriebe mehr Die Umsatzsteuer wird für die meisten landwirtschaftlichen Umsätze auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt (vgl. 'usti' 24/17). Im Gegenzug gibt es Vorsteuerbeträge in der gleichen Höhe. Laut EU-Kommission profitieren hiervon jedoch zu viele und zu große landwirtschaftliche Betriebe (vgl. 'usti' 06/18). 2018 erklärte die deutsche Regierung noch, das deutsche Recht sei EU-rechtskonform (vgl. 'usti' 11/18). Nun gibt Deutschland mit dem Jahressteuergesetz 2020 nach. Gemäß § 24 Abs. 1 UStG greift die Margenbesteuerung für Land- und Forstwirte nur noch, sofern „der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat“. Diese Einschränkung ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).