Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer Bislang war die Einfuhrumsatzsteuer bei einer Einfuhr durch ein Unternehmen für das Unternehmen in der Regel spätestens am zehnten Tag nach der Einfuhr zu zahlen. Hierdurch kam es zu Liquiditätsnachteilen der Unternehmen. Denn sie können die Einfuhrumsatzsteuer über den Vorsteuerabzug erst im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend machen. Beachten Sie: Mit Wirkung zum 1.12.2020 greift der neue § 21 Abs. 3a UStG. Danach wird die Einfuhrumsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen (Aufschubkonto, Antrag) erst am 26. Tag des zweiten auf den Monat der Einfuhr folgenden Monats fällig.