Vorsteuer:

Vorsteuer: Eine fehlerhafte Rechnung kann für den Vorsteuerabzug mit Rückwirkung korrigiert werden (vgl. 'usti' 19/16). Der BFH verlangt allerdings das Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung mit Mindestangaben, unter anderem zum Entgelt und zur Umsatzsteuer (vgl. 'usti' 01/17). In einem aktuellen Urteil (Az. 15 K 2680/18 usti 242005) musste das Finanzgericht Münster entscheiden, ob ein Mietvertrag ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer eine berichtigungsfähige Rechnung darstellt. Die Richter meinten im konkreten Fall nein (im Mietvertrag gab es keinen Hinweis auf die Option zur Umsatzsteuer und nur die Angabe 'zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer'). Sie ließen die Revision vor dem BFH zu. Sobald uns das Az. vorliegt, erfahren Sie es in 'usti'.