Jagdverein

Jagdverein Der Verkauf von Munition durch einen gemeinnützigen Jagdverein zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage unterliegt einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 2437/18 U usti 232007) des Finanzgerichts Münster zufolge dem vollen Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG findet keine Anwendung. Im Urteilsfall erfüllte der Schießstand nicht die Kriterien eines Zweckbetriebs, sondern war als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen (Wettbewerb zu örtlichen Waffenhändlern).