Beförderungsleistungen

Beförderungsleistungen Nach § 4 Nr. 3a UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen umsatzsteuerfrei, wenn sich die Beförderungen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Einfuhr in die EU beziehen. 2017 entschied der EuGH, die grenzüberschreitende Güterbeförderung könne nur umsatzsteuerfrei in diesem Sinne sein, sofern der Frachtführer seine Leistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringe (vgl. 'usti' 06/20). Damit scheidet die Steuerbefreiung bei einer Beförderung durch einen Unterfrachtführer, der für den beauftragten Spediteur tätig wird, aus. Das BMF hat diese Voraussetzung Anfang 2020 in einem Schreiben für seit dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze übernommen. Beachten Sie: In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 3 – S 7156/19/10002 :002 usti 222004) schiebt das BMF die Anwendungsfrist nach hinten. Demnach gelten die EuGH-Grundsätze erst für ab dem 1. Januar 2022 ausgeführte Umsätze.