Pferde II:

Pferde II: Ein Unternehmer, der seine eigenen Rennpferde und die Dritter hält und ausbildet, hat grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsrecht in Bezug auf die Eingangsleistungen für die Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an Pferderennen, so der EuGH in seinem Pferde-Urteil (siehe Pferde I). Auch dies wird vom BFH in seinem aktuellen Urteil (vgl. Pferde I) bestätigt: „Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme von Pferden an Turnieren stehen bei einem Unternehmer, der einen Turnier- und Ausbildungsstall betreibt, in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Pferde tatsächlich für den Verkauf bestimmt sind oder die Teilnahme an Turnieren objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Unternehmens ist.“