Pferde I:

Pferde I: Die Überlassung eines Pferdes für ein Pferderennen ist keine umsatzsteuerbare Dienstleistung, sofern für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere von der Platzierung im Rennen unabhängige Vergütung gezahlt wird. Ein an den Eigentümer des Pferdes gezahltes Preisgeld ist kein umsatzsteuerbares Entgelt. Dies entschied der EuGH in einem Urteil aus 2016 (vgl. 'usti' 24/16). Dieser Grundsatz wurde 2019 vom Bundesfinanzministerium weitestgehend anerkannt (vgl. 'usti' 12/19). Beachten Sie: In einem aktuellen Urteil (Az. XI R 25/18 usti 212004) bestätigt der BFH den EuGH nun auch in Bezug auf den Reiter: „Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters.“ Das BMF geht allerdings von einer platzierungsunabhängigen Vergütung aus, falls das Preisgeld als solches sicher und nur die Höhe ungewiss ist.