Fährleistungen:

Fährleistungen: Nach Inkrafttreten des zum 1. Januar 2020 geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt eine Steuersatzermäßigung nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann jedoch als Nebenleistung begünstigt werden. Dies bestätigt in einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7244/20/10001 :002 usti 212003) das Bundesfinanzministerium. So heißt es: „Nebenleistungen zur Personenbeförderung ist auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn der Schwerpunkt der Fährleistung, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.“